© 2003 Amorim
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IV. Versand und Gefahrtragung
Der Versand erfolgt frei Haus auf billigstem Wege und
ist versichert, soweit nichts anderes vereinbart worden
ist. Die Mehrkosten für andere Versandwege hat stets der
Käufer zu tragen.
V. Eigentumsvorbehalt- Forderungsabtretung
Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen, auch
künftigen Forderungen aus Geschäftsverbindung mit dem
Käufer sein Eigentum. Bei laufender Rechnung
(Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers
gegenüber dem Käufer. Der Käufer hat die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten
unter Versicherungsschutz zu halten und dem Verkäufer
dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer ist unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
erechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß
geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu
veräußern: Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit
dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das
Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens
oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des
Konkurses beantragt wird oder wenn der Verkäufer die
Weiterveräußerung wegen Nichteinhaltung der
Zahlungstermine untersagt. In diesen Fällen hat der
Käufer die Vorbehaltsware - auch wenn sie be- oder
verarbeitet ist, aber nicht mit Sicherungsrechten
Dritter belastet ist - auf Verlangen an den Verkäufer
oder einen von diesem beauftragten Dritten
herauszugeben, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag
zu sehen ist. Eine Weiterveräußerung ist nur dann
ordnungsgemäß, wenn der Verkäufer durch die Veräußerung
die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte,
insbesondere die im voraus abgetretenen Forderungen,
gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält. Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderung ist unzulässig. Durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht
das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die
Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer
vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem
Käufer gehörenden oder unter dem so genannten einfachen
Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenstände
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige
Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die
Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der
Rechtsfolge des § 950 BGB, gelieferten Gegenstände
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verarbeiteten Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit die
Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an
den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware
verarbeitet ist. Der Käufer tritt weiter auch die
Forderungen, die er durch die Verbindung der verkauften
Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt,
zur Sicherung der Forderung des Verkäufers an diesen ab.
Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der
Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände,
die entweder dem Käufer gehörten, oder aber nur unter
dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß §
455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die
gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im
anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen der
Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem
Verkäufer ein der vorstehenden Regelung entsprechender
Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Eines weiteren
Übertragungsaktes bedarf es nicht. Wenn der Wert der dem
Verkäufer gestellten Sicherheiten den Nettowert der
Forderungen des Verkäufers um mehr als 20% übersteigen,
ist der Verkäufer auf Wunsch des Käufers verpflichtet,
insoweit auf seine Sicherungsrechte zu verzichten. Der
Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen nicht
einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist aber
verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die
Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Musterkarten zur Ansicht bleiben stets
Eigentum des Verkäufers.
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